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Antrag – Neugenehmigung WEA

Wir haben am 22.12.2011 bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde Landratsamt Regen zwei Anträge auf Neugenehmigung WEA eingereicht und die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen in der Gemarkung Abtschlag beantragt.

Das geplante Vorhaben bedarf einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 4 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG).

Im Rahmen eines immissionsschutzrechtlichen Verfahrens wird dann unter anderem umfassend geprüft, ob durch die Errichtung der Windkraftanlagen schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden.

Im Genehmigungsverfahren werden die umfangreichen Antrags- und Projektunterlagen von den unterschiedlichsten Fachstellen geprüft.

Genehmigungsverfahren

Für die Errichtung von Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern ist eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) erforderlich. Hiervon ausgenommen sind lediglich Kleinwindkraftanlagen mit einer Höhe bis zu 10 m. Windkraftanlagen, die höher sind als 50 m, bedürfen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Die rechtlichen Grundlagen sind in verschiedenen Bundes- und Landesgesetzen festgelegt. So gehören u. a. auch die Vorschriften des Naturschutzrechts mit den Regelungen zum Schutz des Landschaftsbildes oder zum Schutz von Pflanzen- und Tierarten zum Genehmigungsverfahren.

Das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren wird nach den Vorschriften des BImSchG und der dazu gehörenden Verordnung über das Genehmigungsverfahren (BImSchV) durchgeführt. Die Konzentrationswirkung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens ist bedeutsam für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen. Damit können zahlreiche weitere Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen und Zulassungen anderer Rechtsgebiete in einem Verfahren in die Genehmigung mit eingeschlossen werden.


Die rechtlichen Grundlagen im Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) sehen für die Genehmigung von Windkraftanlagen eine öffentliche Auslegung der Genehmigungsunterlagen nicht vor.


Die Genehmigung wird vom Landratsamt, das als unterste staatliche Verwaltungsbehörde für den Vollzug des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) zuständig ist, erteilt. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung schließt die Baugenehmigung ein. Bei der Erteilung der Genehmigung hat das Landratsamt keinen Ermessensspielraum. Vielmehr ist es im Genehmigungsverfahren Aufgabe des Landratsamtes, konkret zu prüfen



a)    ob die technischen Anforderungen an die Anlagen nach den eingereichten Antragsunterlagen erfüllt sind.

b)    ob die im Verfahren beteiligten Träger öffentlicher Belange Einwendungen vorgebracht werden, die einer Genehmigung entgegenstehen.

 

Mit dem Genehmigungsverfahren soll sichergestellt werden, dass:

  • durch integrierte Vermeidung und Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen aufgrund von Emissionen in Luft, Wasser und Boden ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt erreicht wird
  • Menschen, Tiere, Pflanzen, der Boden, das Wasser und die Atmosphäre sowie Kultur - und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen geschützt werden
  • Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen getroffen wird
  • nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohl des Allgemeinheit beseitigt werden
  • Schutz und Vorsorge gegen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die auf andere Weise herbeigeführt werden, getroffen werden
  • Energie im Betrieb einer Anlage sparsam und effizient genutzt wird
  • die Anlage so betrieben wird, dass von ihr keine anderen nachteiligen Auswirkungen ausgehen und auch nach einer Betriebseinstellung durch die Errichtung, den Betrieb und die Stilllegung das hohe Schutzniveau gewährleistet bleibt

Sobald ein Vorhaben genehmigungsfähig ist, hat der Antragsteller einen Rechtsanspruch auf Genehmigung. Würde das Landratsamt die Genehmigung dennoch nicht erteilen, würde das Landratsamt rechtswidrig handeln und sich ggf. sogar schadenersatzpflichtig gegenüber dem Antragsteller machen.

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